Gesetze / Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz -
SGB X§ 100 Auskunftspflicht des Arztes oder Angehörigen eines anderen Heilberufs
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 38
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OVG Berlin-Brandenburg, 26.06.2025 – 90 H 1/21Zitiert von 2
- BSG, 22.04.2009 – B 3 KR 24/07 RKrankenhausvergütung: Anforderungen an die Mitwirkung des Krankenhauses bei der Überprüfung der Krankenhausbehandlungsbedürftigkeit durch den MDK KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 61
- LSG Sachsen-Anhalt, 05.07.2012 – L 4 KR 91/11Zitiert von 1
- BSG, 15.02.2005 – B 2 U 3/04 RZitiert von 14
- LG Frankfurt am Main, 18.01.2023 – 2-01 S 76/22
- SG Darmstadt, 28.06.2021 – S 8 KR 629/19
Zuletzt entschieden
- SG Darmstadt, 23.01.2024 – S 13 KR 775/19
- OLG Dresden, 06.07.2023 – 9 U 125/22Zitiert von 5
- BSG, 07.03.2023 – B 1 KR 11/22 R(Krankenversicherung - Abrechnungsprüfung durch den Medizinischen Dienst - Veranlassung des Prüfverfahrens durch das Krankenhaus - Verletzung der Pflicht des Krankenhauses zur Übermittlung einer medizinischen Begründung für die Dauer der Krankenhausbehandlung - kein Anspruch auf die Aufwandspauschale nach § 275c Abs 1 S 2 SGB 5)Zitiert von 18
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 100 SGB X zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2010/100#abs-1 (1) Der Arzt oder Angehörige eines anderen Heilberufs ist verpflichtet, dem Leistungsträger im Einzelfall auf Verlangen Auskunft zu erteilen, soweit es für die Durchführung von dessen Aufgaben nach diesem Gesetzbuch erforderlich und
Die Einwilligung soll zum Nachweis im Sinne des Artikels 7 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679, dass die betroffene Person in die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten eingewilligt hat, schriftlich oder elektronisch erfolgen. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Krankenhäuser sowie für Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2010/100#abs-2 (2) Auskünfte auf Fragen, deren Beantwortung dem Arzt, dem Angehörigen eines anderen Heilberufs oder ihnen nahe stehenden Personen (§ 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung) die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden, können verweigert werden.